Was ist eine Patientenverfügung ?
 

In einer Patientenverfügung kann jeder vorab festlegen, was geschehen soll, wenn bestimmte Behandlungen oder ärztliche Eingriffe erfolgen sollen, und man selbst aufgrund von Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
 
In einer Patientenverfügung kann man z.B. bestimmen, dass keine künstliche Ernährung durchgeführt werden soll oder dass man Linderung von Schmerzen wünscht, auch wenn dies das eigene Leben verkürzt.
 
Der Bundestag hat am 18.06.2009 das Gesetz zur Patientenverfügung beschlossen. Es sieht für den Fall der Einwilligungs- unfähigkeit des Patienten folgende Regelungen vor:
 
 
Grundsätzliches:
 
 
          • Es kommt nicht darauf an, welche Krankheit vorliegt und ob sie in kurzer Zeit zum Tode  führen kann (z.B. Organ-
  versagen) oder die Sterbephase zeitlich noch weit entfernt liegt (z.B. Demenz).
 
          • Der behandelnde Arzt prüft zunächst, welche medizinische Behandlung in der konkreten Situation angezeigt ist.
 
          • Arzt und Betreuer (oder Bevollmächtigter) besprechen diese Maßnahmen, um eine gemeinsame Entscheidung zu
  treffen. Die Entscheidung wird grundsätzlich durch die vom Patienten getroffene Patientenverfügung vorgegeben.
 
 
Fall 1
 
           • Liegt eine schriftliche Patientenverfügung vor, so prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte, ob die dort gemachten
   Aussagen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, so hat er dem Willen des
   Patienten Geltung zu  verschaffen.
 
 
Fall 2
 
        • Liegt keine Patientenverfügung vor oder ist sie zu ungenau formuliert, hat der Betreuer / Bevollmächtigte den mutmaß-
lichen Willen des Patienten zu ermitteln.
          Dabei sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ethische, religiöse oder sonstige
persönliche Wertvorstellungen zu berücksichtigen.
 
        • Nahen Angehörigen oder sonstigen Vertauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
        • Sind sich Arzt und Betreuer nach Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Patienten einig über die weitere Vorgehens-
weise, so wird diese wie unter Fall 1 umgesetzt.
 
        • Können Arzt und Betreuer / Bevollmächtigter keine Einigung erzielen, entscheidet das Betreuungsgericht
 (früher Vormundschaftsgericht).
 
 
Das Gesetz tritt als 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes am 01. September 2009 in Kraft.
 
Wir empfehlen eine auf die eigene Lebenssituation zugeschnittene Patientenverfügung zu erstellen.
 
Die Deutsche Hospiz Stiftung hat dazu einen sehr hilfreichen 12 Punkte Check erarbeitet. Folgen Sie bitte folgendem Link:
 
Infotext Patientenverfügung als PDF
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